Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, einseitig bedruckt, Note: 13 (gut), Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Veranstaltung: Unternehmensbeteiligungen im Spannungsverhältnis von Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 19. August 2008 ist das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) in Kraft getreten. Gemäß des ursprünglichen Entwurfs der Bundesregierung ist es Ziel dieses Gesetzes, die "Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren erschwert oder möglicherweise sogar verhindert werden, ohne zugleich Finanz- und Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, zu beeinträchtigen." Im Mittelpunkt stehen dabei die in der Öffentlichkeit oft pauschal angegriffenen Aktivitäten von Private Equity und Hedge Fonds. Die in dieser Arbeit behandelte Neuregelung des Tatbestands des "Acting in Concert" der 22 Abs. 2 WpHG und 30 Abs. 2 WpÜG ist laut dem Bericht des für die endgültige Fassung verantwortlichen Finanzausschusses dabei einevon sieben Maßnahmen im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes. Mit dieser Änderung sollen die auf Grund des ursprünglichen Tatbestands zahlreichen Auslegungs- und Nachweisprobleme in der Praxis behoben und so eine größere Rechtssicherheit erreicht werden. Nach einer kurzen Darstellung der bisherigen Rechtslage (unter I.) und derursprünglich im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Neufassung (unter II.), soll die jetzt in Kraft getretene Fassung mit Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte ausführlich untersucht und die Notwendigkeit des vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichlaufs der 22 Abs. 2 WpHG und 30 Abs. 2 WpÜG beurteilt werden (unter B.)Abschließend wird ein kurzes Fazit zur Neuregelung des Tatbestands des "Acting in Concert" durch das Risikobegrenzungsgesetz gezogen. Im Mittelpunkt der Arbeit soll dabei weniger eine wirtschaftliche oder politische Wertung, sondern vielmehr die gesetzgeberische Ausgestaltung in 30 Abs. 2 WpÜG stehen.